AGBs DEUTSCH

Allgemeine Geschäftsbedingungen CEC Creative-Event-Consulting

 

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ab dem 05.07.2013 gültig und gelten für sämtliche Vertragsleistungen und Rechtsbeziehungen mit der Fa. Creative-Event-Consulting Helberg Bergmann GbR (auch CEC).

1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Beauftragung für Dienstleistungen, Dienstverschaffung und/oder Werkleistungen bzw. der Abschluss eines Kaufvertrages kommt nur durch eine weitere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/projektbezogener Vertragsbestandteil.

1.3. Mit der Bestätigung erkennt der Auftraggeber die im Angebot eingetragenen Preise, Zahlungsbedingungen und diese Geschäftsbedingungen an. Mit dem Unterzeichnen der Vertragsbedingungen erklärt der Kunde ferner die aktuelle Preisliste der Fa. CEC Creative-Event-Consulting Helberg Bergmann GbR eingesehen zu haben und mit ihr einverstanden zu sein.

1.4. Ferner erkennt der Mieter bzw. Käufer in sonstigen Fällen mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware bzw. der Ausrüstung, diese Geschäftsbedingungen an.

1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen/Individualvereinbarungen jedweder Auftraggeber/Käufer oder Mieter haben ohne ausdrückliche Zustimmung keine Gültigkeit. Alle Absprachen bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher.

1.6. Unsere Ansprüche wegen etwaiger Mängel der Lieferungen von uns gekaufter Sachen verjähren innerhalb von 36 Monaten, gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen eines Lieferregresses zwischen uns und dem Lieferanten vorliegen.

1.7. Vertreten wird die Gesellschaft ausschließlich durch die Gesellschafter.

1.8. Alle Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro und ab dem Geschäftssitz in 30880 Laatzen ohne Abzug von Skonto; die Regelungen 6.7. – 6.10, 6.14. gelten sinngemäß.

1.9. Die Einhaltung von Fristen für Lieferung und Leistung setzt voraus, dass sämtliche vom Vertragspartner für die Auftragsdurchführung beizubringender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vorliegen und die Zahlungsbedingungen eingehalten wurden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Ebenso verlängern sich die Fristen angemessen, soweit die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

1.10. Der Vertragspartner kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.  Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus andere Verträgen ist ausgeschlossen.

 

 

2 Teilnichtigkeit

Sollten Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt.

 

 

3 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

3.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unsere Geschäftsstelle in 30880 Laatzen.

3.2. Gegenüber Vollkaufleuten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften/Anstalten ist für jede Klageart ausschließlicher Gerichtsstand Hannover. Hannover ist allen Kunden gegenüber Gerichtsstand, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder ihn nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt.

3.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

4 Haftung

4.1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4.3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.4.  Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

 

5 Besondere Regelungen für Miete

5.1. Eine Verpfändung oder sonstige Belastung der Mietsachen ist unzulässig und im Verhältnis zu uns unwirksam. Bei Zweifelsfragen und/oder Zuwiderhandlungen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Übergabe der Geräte von deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überzeugen. Eine offensichtliche Mangelhaftigkeit der Geräte ist unverzüglich zu rügen. Die rügelose Entgegennahme der Geräte durch den Kunden oder einer von ihm dazu bestimmten Person gilt als Bestätigung des Empfangs der vollständigen und mangelfreien Geräte. Dem Kunden bleibt bei nicht erkennbaren Mängeln der Nachweis vorbehalten, ein bereits bei Übergabe mangelhaftes Gerät erhalten zu haben.

5.3. Die Mietzeit wird stets nach vollen Tagen bemessen. Der Tag der Abholung gilt als Miettag. Der Kunde erhält die Geräte am ersten Miettag bis spätestens 12.00 Uhr. Die Rückgabe muss am letzten Miettag bis 12.00 Uhr erfolgen. Eventuelle Verzögerungen sind unverzüglich anzumelden.

5.4. Liegt die planmäßige Transportzeit zum Einsatzort bei mehr als 24 Stunden, so ermäßigt sich der Mietpreis auf 50 % des Listenpreises für jeden vollen Transporttag. Die Rückgabe der Geräte an Sonn- und Feiertagen ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.

5.5. Wünscht der Mieter die Versendung durch Dritte, so beginnt die Mietzeit mit Übergabe an den Frachtführer und endet mit Rückgabe durch den Frachtführer an uns.

5.6. Der Kunde schuldet die volle Miete unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte. Die Preise ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

5.7. Zeigt der Kunde bis zu 48 Stunden vor der vereinbarten Übergabe der Mietsache(n) schriftlich an, Gerät(e) nicht entgegennehmen zu wollen, ermäßigt sich der Mietpreis auf 50 % des Listenpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines bei uns eingetretenen geringeren Schadens vorbehalten.

5.8. Sind die gemieteten Geräte ganz oder teilweise mangelhaft, so mindert sich die Miete ab dem Zeitpunkt der Mangelrüge bis zu unserer Abhilfehandlung anteilig. Ist der Mangel offensichtlich unbehebbar, entfällt das Erfordernis der Mangelrüge. Der Anspruch auf Minderung und Abhilfe entfällt, wenn während der Mietzeit der Kunde oder ein Dritter schuldhaft den Mangel verursacht hat.

5.9. Jeden Fall eines Defektes, Mangels oder Verlustes hat der Kunde unverzüglich, vorzugsweise telefonisch, vorab oder per Fax/Mail anzuzeigen.

5.10. Der Leistungsort für Abhilfehandlungen ist – soweit nichts anderes vertraglich bestimmt wurde – unser Firmensitz in 30880 Laatzen. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfe am Einsatzort, trägt der Kunde die Transportkosten und Anfahrtskosten.

5.11. Der Kunde ist spätestens bei Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf evtl. Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält (z.B. Wasserkontakt, Anstoß, außergewöhnlicher oder gefahrträchtiger Einsatz). Unterlässt der Kunde dies, gilt ein aufgefundener Mangel, unbeschadet des Nachweises des Gegenteils, als vom Kunden verschuldet.

5.12. Offensichtliche Mängel oder Schäden werden wir nach der Rückgabe rügen. Ferner wird bei allen Mängeln, die nicht bereits im Übergabeprotokoll vermerkt sind, vermutet, dass diese während der Mietzeit entstanden sind. Daher werden die Geräte bei Rückgabe einer Sicht– und Funktionsprüfung unterzogen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass gefundene Mängel zwischen Übergabe und Kontrolle bzw. bereits vor Übergabe entstanden sind.

5.13. Der Kunde haftet für alle Vermögensnachteile, die durch eine verspätete Rückgabe der Mietsachen entstanden sind. Sein Verschulden wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen vermutet. Gleiches gilt für die Rückgabe beschädigter oder defekter Geräte. Insbesondere kommen neben den Reparaturkosten folgende Schäden in Betracht: Die Unmöglichkeit der anderweitigen Vermietung, Leistung von berechtigtem Schadensersatz an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzanschaffung. Soweit eine Versicherung für solche Schäden aufkommt, haftet der Kunde lediglich für vom Versicherer nicht übernommene bzw. nicht versicherte Schäden. Eine etwaige und separat zu vereinbarende Materialversicherung wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

5.14. Sämtliche Geräte (Mietgegenstände) sind vom Mieter gegen das verbundene Risiko zu versichern (z.B. Beschädigung, Diebstahl, Verlust, Haftpflicht). Die Versicherung ist auf Nachweis vorzulegen. Auf Wunsch des Mieters kann CEC eine kostenpflichtige Versicherung vornehmen.

5.15. Die Verjährungsfrist des § 548 BGB wird auf ein Jahr verlängert.

5.16. Der Kunde hat unabhängig von der tatsächlichen Ingebrauchnahme oder Entgegennahme für die Dauer der vereinbarten Überlassung der Geräte den Mietpreis zu zahlen, der sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung ergibt.

5.17. Bei verspäteter Rückgabe der Geräte schuldet der Kunde für die betreffende Zeit den aktuellen Listenpreis als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit ein geringerer Preis vereinbart ist. Gibt der Kunde Geräte zurück, die während der Mietzeit einen Schaden erlitten haben, für den der Kunde nach diesen Bedingungen haftet, so schuldet der Kunde, neben dem Ersatz des Schadens, den Mietpreis gem. Preisliste bis zur endgültigen Instandsetzung bzw. Geräteneuanschaffung.

5.18. Der Veranstalter verpflichtet sich, während der Veranstaltung keinem Unbefugten die Benutzung der technischen Anlage zu ermöglichen. Sollte es dennoch zu einer Beschädigung oder Diebstahl kommen, so werden die entstandenen Schäden/Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Für den Ausfall der Veranstaltung aufgrund technischer oder sonstiger Gründe kann der Veranstalter keine Forderungen stellen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

5.19. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch gemäß § 536 BGB ist ausgeschlossen.

 

 

6 Langfristige Vermietungen

6.1. Sofern die für Mietgegenstände ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Dies gilt ebenfalls, wenn durch eine nachträglich vereinbarte Mietzeitverlängerung die Gesamtmietzeit mehr als zwei Monate beträgt.

6.2. Der Mieter ist zur Instandhaltung sowie Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

6.3. Der Mieter verpflichtet sich, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen sowie Wartungen der Mietgegenstände selbständig sowie auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Auf Anfrage des Mieters werden die gewünschten Prüfungs- und Wartungstermine bekanntgegeben.

6.4. Erfolgt die Rückgabe der Mietgegenstände entgegen 6.2./6.3., ist CEC Creative-Event-Consulting ohne weitere Mahnung sowie Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

 

7 Besondere Regelungen für Kauf

7.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

7.2. Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Liefertermine einzuhalten. Termine sind aber grundsätzlich Zieltermine. Die Vereinbarung eines fixen Liefertermins bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

7.3. Geraten wir in Lieferverzug, so ist eine angemessene Nachlieferungsfristeinzuräumen. Fixtermine werden von uns, ohne ausdrückliche Absprache, nicht anerkannt.

7.4.. Versandkosten werden ohne ausdrückliche Absprache nicht übernommen.

7.4.1 CEC liefert – nach Wunsch des Kunden – gegen Rechnung oder gegen Nachnahme. Es bleibt CEC vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme, Teilvorauskasse oder totale Vorauskasse vorzunehmen. Gegebenenfalls erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Kunden.

7.5. Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar.

7.6. Gerät der Kunde, der nicht Verbraucher ist, in Zahlungsverzug, ist CEC zur Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten (9%) über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. CEC behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass CEC durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall darf CEC den gesetzlichen Zinssatz verlangen. Ist der Kunde Verbraucher, ist als gesetzlicher Zinssatz im Sinne der vorstehenden Regelung nach Nr. 2 ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz geschuldet. Der Nachweis eines größeren Schadens durch CEC bzw. eines geringeren Schadens durch den Kunden bleibt offen.

7.9. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Gesetzlich zwingende Zurückbehaltungsrechte bleiben unangetastet. Für den Käufer ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.10. Zahlungen des Käufers können mit befreiender Wirkung nur an uns, nicht jedoch an einen Vertreter ohne entsprechende Vollmacht, geleistet werden.

7.11. Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware bis zur Zahlung des kompletten Kaufpreises unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder durch Saldoziehung und deren Anerkennung nicht aufgehoben. Die Hereingabe von Wechseln im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung führt nicht zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes; dieser erlischt vielmehr erst bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen und nach Tilgung aller bestehenden Forderungen gegenüber dem Käufer.

7.12. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

7.13. Die durch die Verarbeitung von uns gelieferter Vorbehaltsware neu entstehenden Waren gelten als für uns hergestellt und gehen in unser Eigentum über. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware führt zum Miteigentumserwerb durch uns entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Der Käufer hat in den genannten Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltswaren für uns unentgeltlich zu verwahren.

7.14. Kommen wir in Lieferverzug, dann ist unsere Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf fünf Prozent des Kaufpreises begrenzt. Weiterer Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

7.15. Alle Gewährleistungsrechte werden, soweit kein Verbrauchgüterkauf vorliegt und keine Neuware veräußert werden, ausdrücklich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen, soweit nicht ausdrückliche Zusicherungen vorliegen. Die Verjährungsfrist für etwaige Mängelansprüche des Kunden beim Kauf gebrauchter Sachen ist auf ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, begrenzt.

7.16. Mängel werden bei Geschäften mit Kaufleuten nur im Rahmen des § 377 HGB berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden.

7.17. Bei Empfang der Lieferung ist diese vom Empfänger unverzüglich auf Vollständigkeit zu überprüfen (§377 HGB). Beschädigungen an der Außenverpackung bzw. geöffnete Außenverpackungen sind vom Transportunternehmen beim Empfang bestätigen zu lassen.

7.18. Ist die Reklamation begründet, kommen wir für die Fehler nach unserer Wahl durch Instandsetzung der Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift auf. Der jeweilige Nachweis der Unzumutbarkeit bleibt dem Käufer dabei offen. Das Wahlrecht des Käufers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes bleibt davon unberührt.

7.19. Setzt uns der Kunde erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, dann beschränken sich nach Ablauf der Frist die Rechte des Kunden im Falle einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf das Rücktritts-bzw. Minderungsrecht.

 

 

8 Besondere Regelungen für Dienst-/Werk- und Dienstverschaffung

8.1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer zur Beratung und/oder Durchführung von Veranstaltungen und/oder der Vermittlung/Vermietung von Material. Der Auftragnehmer erstellt ein Angebot auf Basis der Angaben des Auftraggebers und sichert zu, dieses nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben.

8.2. Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der eigenen Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfanges vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten, sofern nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.

8.3. Das Material, dass dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Ferner sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (u. a. DIN, VDE), die allgemein anerkannten Regeln der Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsmedizin und der jeweiligen Berufsgenossenschaften einzuhalten. Diese Regelungen sind insbesondere bei der Zur-Verfügung-Stellung von Personal, ob leihweise oder gegen Entgelt, einzuhalten.

8.4. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeit der betreffenden Veranstaltung zu informieren.

8.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit im vereinbarten Zeitrahmen ermöglicht. Dies können u. a. sein:

  • behördliche Genehmigungen (öffentlich-rechtliche Genehmigungen)
  • technische Pläne und Zeichnungen
  • Grundrisse
  • Bestuhlungspläne
  • Flucht – und Rettungswegpläne
  • Detailzeichnungen
  • Bühnenpläne, usw.

Ferner fallen darunter sonstige Unterlagen, die zur Durchführung des Projekts / der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, wird eine einvernehmliche Regelung bzgl. der Erstellung gefunden. Die insoweit anfallenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

8.6. Die Koordination der Arbeiten unterliegt dem Auftraggeber.

8.7. Alle in unserer Preisliste aufgeführten Preise sind, soweit nichts anderes bestimmt wurde, auf eintägige Produktionen, maximale Übernachtungszeit zehn Stunden, bezogen. Zusätzliche Leistungen wie Nachtzuschläge, Sonntagsarbeit, Übernachtungskosten, Verpflegung usw., aber auch evtl. Rabatte für einzelne und langfristige Produktionen sind nicht berücksichtigt und im Einzelfall auszuhandeln. Zusätzlich anfallende Kosten, z.B. für Transport, die Erstellung von Leistungen wie unter 8.2., sowie, falls erwünscht, Material-Versicherungen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Kosten für evtl. Anmeldungen durch den Auftragnehmer werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.8. Der Auftragnehmer haftet für jedweden Schaden (inkl. Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- und/oder Beratungsfehlers). Diese Beschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, soweit diese erkennbar in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen wurden. Dies gilt auch für alle im Rahmen der Auftragserfüllung eingetretene Ausfälle der Technik.

8.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

8.10. Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht gehalten, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetz, des Jugendarbeitsschutzgesetz, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetz oder sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten.

8.11. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu beachten, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt; insbesondere trägt der Auftragnehmer insoweit keinerlei sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung. Soweit für einzelne Mitarbeiter besondere Schutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Erläuterung der Schutzvorschrift zu benennen.

8.12. Übernimmt der Auftragnehmer, aufgrund einer besonderen Vereinbarung, für den Auftraggeber die Überwachung obiger/sonstiger Schutzvorschriften, wird hierfür eine besondere Vergütung vereinbart.

8.13. Über vertrauliche Daten ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.

 

 

9. Gema, fremde Urheberrechte

9.1. Eventuelle im Rahmen der Vertragsausführung wie auch immer anfallende GEMA-Gebühren hat der Auftraggeber zu zahlen. Dies gilt auch für den Einsatz überspielter und digitalisierter Tonträger. Die Veranstaltungsanmeldung übernimmt, soweit erforderlich, der Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert, während des gesamten Vertragszeitraumes keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Ferner wird der Auftraggeber keinerlei Daten verwenden bzw. zur Verfügung stellen, die durch irgendeine Urheberrechtsverletzung erlangt sind.

9.2. Für etwaige begangene Urheberrechtsverletzung ist der Auftraggeber alleinverantwortlich; sollten in Bezug auf Urheberrechte Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis freizustellen.

 

 

10. Eigene Urheberrechte

10.1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Lichtdesigns, Veranstaltungsplänen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im gegenseitigen Einvernehmen zugänglich gemacht werden.

10.2. Soweit eigene Leistungen auf Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstigen Unterlagen beruhen, die der Besteller/Auftraggeber übergeben hat, übernimmt dieser die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Soweit Dritte Schutzrechte geltend machen, wird insoweit keine Haftung übernommen. Ferner sind wir in solchen Fällen zum Vertragsrücktritt berechtigt und können ferner Schadensersatz und Aufwendungsersatz beanspruchen.

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